Durchführungsverordnung der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)
§ 7. Verkaufsstätten
(1) In Verkaufsstätten der Gebäudeklasse 2, 3, 4 und 5 ist pro oberirdisches Geschoß ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Bei einer Netto-Fläche pro Geschoß von mehr als 400 m² ist jeweils für weitere angefangene 400 m² Netto-Fläche ein weiterer tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(2) Für unterirdische Geschoße ist für je 400 m² Nettofläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(3) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr ist zusätzlich ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(4) Sofern nicht von jeder Stelle jedes Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume – in höchstens 40 m Gehweglänge ein tragbarer Feuerlöscher bereitgestellt ist, sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.
(5) Sofern aufgrund des Lagergutes und der Lagerhöhe eine erhöhte Brandbelastung gegeben ist, sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.