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Dokument-ID: 101540
Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung
§ 72. Heizungsanlagen
Heizungsanlagen dürfen nur zentral oder elektrisch betrieben werden; Warmluftbeheizung durch Heizkanonen ist zulässig. Die Heizungsanlage sowie die Brennstofflagerung darf sich nicht im Zuschauerbereich befinden.