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Dokument-ID: 1249899
Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025)
§ 72. Verbot des Überfahrens und Überbauens
Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen weder überfahrbar (dies muss durch geeignete Sicherungsmaßnahmen sichergestellt sein) noch gänzlich oder teilweise überbaut sein.