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Dokument-ID: 101550
3. Teil
1. Abschnitt
Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung
3. Teil
Betriebsvorschriften
1. Abschnitt
Freihalten von Wegen und Flächen, Bestuhlungsplan
§ 78. Wege und Flächen auf dem Grundstück
(1) Auf Fluchtwegen und auf Bewegungsflächen für Einsatzkräfte ist es verboten, Kraftfahrzeuge oder sonstige Gegenstände abzustellen oder zu lagern.
(2) Auf die Verbote des Abs 1 ist durch Schilder hinzuweisen.