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Dokument-ID: 042099
Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
§ 7a. Koordination mit Aufgaben des Rauchfangkehrers nach dem Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Mit den Kehrungen gemäß § 7 sind die nach Maßgabe des § 7 Abs 2 und 3 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen vom Rauchfangkehrer vorzunehmenden Überwachungsaufgaben zu verbinden.
(LGBl. Nr. 48/2009)