Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung (B-SprLV)
§ 8. Allgemeine Verbote
In und vor Lagern sowie in der Brandschutzzone ist verboten:
1. | das Rauchen sowie jeglicher Umgang mit brennenden oder glühenden Gegenständen, mit Feuer, mit offenem Licht oder funkenziehenden Werkzeugen, das Verwenden von offenem Feuer jeglicher Art, | |||||||||
2. | die Mitnahme und Verwendung von elektrischen Spannungsquellen, die eine unbeabsichtigte Zündung bewirken können, | |||||||||
3. | die Lagerung von brandfördernden, selbstentzündlichen, brennbaren oder anderen explosionsgefährlichen Stoffen als Sprengmittel und | |||||||||
4. | das Betreten durch Unbefugte. | |||||||||