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Dokument-ID: 1049544
Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung
§ 8. Feuerlösch- und Katastrophenschutzzug
Der Feuerlösch- und Katastrophenschutzzug ist die führungs- und versorgungsmäßige Zusammenfassung von mindestens zwei Zügen (§ 5), dem bei Bedarf die erforderlichen Sonderfahrzeuge angegliedert sind.