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Dokument-ID: 1249919
10. Hauptstück
Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025)
10. Hauptstück
Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmungen
§ 88. Geschlechtsneutrale Bezeichnung
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.