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Dokument-ID: 101569
Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung
§ 92. Überprüfung
Sicherheitstechnisch bedeutsame Teile sowie Tragwerke sind in Abständen von höchstens drei Jahren durch eine fachlich befugte Person zu prüfen. Die Überprüfungsbefunde sind bei der Vergnügungsstätte aufzulegen.