Landes-Feuerwehrgesetz 2001 (LFG 2001)
- § 1. Begriff und Einteilung der Feuerwehren
- § 6. Errichtung von Berufsfeuerwehren
- § 8. Errichtung von Betriebsfeuerwehren
- § 9. Leitung der Betriebsfeuerwehren
- § 10. Hilfeleistung durch Betriebsfeuerwehren
- § 11. Übernahme des Brandschutzes durch Betriebsfeuerwehren
- § 12. Brandschutz in Betrieben ohne Betriebsfeuerwehr
- § 13. Stärke, Gliederung, Dienstbetrieb der Feuerwehren
- § 14. Feuerwehrverbände
- § 23. Pflicht zur Hilfeleistung
- § 24. Leitung des Einsatzes
- § 25. Schulung der Feuerwehren