© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

DEMO
Neu Dokument-ID: 1172367

Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

Überblick verschiedener Verpflichtungen nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG)

Die Beschreibung der jeweiligen Anforderung sowie die mögliche Konsequenz bei Rechtsverletzung erfolgen hierbei nur grundlegend. Die vollständigen Anforderungen und Konsequenzen sind daher den angegebenen sowie den damit in Verbindung stehenden Bestimmungen zu entnehmen. Weitere rechtliche Konsequenzen können sich aus weiteren gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen ergeben.

Rechtsgrundlage

Anforderung/Art der Pflicht

Mögliche Konsequenz bei Rechtsverletzung

§ 3 AZG

Normalarbeitszeit

Die tägliche Normalarbeitszeit darf acht Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit vierzig Stunden nicht überschreiten.

§ 18 Abs 2 AZG enthält hierzu allgemeine Sonderbestimmungen.

Arbeitgeber sind gem § 28 AZG von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von EUR 72,– bis EUR 1.815,–, im Wiederholungsfall von EUR 145,– bis EUR 1.815,– zu bestrafen.

§ 4 AZG

Andere Verteilung der Normalarbeitszeit

Der Kollektivvertrag kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen.

Zur Erreichung einer längeren Freizeit, die mit der wöchentlichen Ruhezeit oder einer Ruhezeit gem § 12 AZG zusammenhängen muss, kann die Normalarbeitszeit an einzelnen Tagen regelmäßig gekürzt und die ausfallende Normalarbeitszeit auf die übrigen Tage der Woche verteilt werden.

§ 18 Abs 2 AZG enthält hierzu allgemeine Sonderbestimmungen.

Arbeitgeber sind gem § 28 AZG von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von EUR 72,– bis EUR 1.815,–, im Wiederholungsfall von EUR 145,– bis EUR 1.815,– zu bestrafen.

§ 5 AZG

Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft

Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn der Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung dies zulässt und darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

§ 18 Abs 2 AZG enthält hierzu allgemeine Sonderbestimmungen.

Arbeitgeber sind gem § 28 AZG von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von EUR 72,– bis EUR 1.815,–, im Wiederholungsfall von EUR 145,– bis EUR 1.815,– zu bestrafen.

§ 7 AZG

Verlängerung der Arbeitszeit bei Vorliegen eines höheren Arbeitsbedarfes

Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit die zulässige Dauer innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten.Arbeitgeber sind gem § 28 AZG von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von EUR 72,– bis EUR 1.815,–, im Wiederholungsfall von EUR 145,– bis EUR 1.815,– zu bestrafen.

§ 11 AZG

Ruhepausen

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten gewährt werden.Arbeitgeber sind gem § 28 AZG von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von EUR 72,– bis EUR 1.815,–, im Wiederholungsfall von EUR 145,– bis EUR 1.815,– zu bestrafen.

§ 12 AZG

Ruhezeiten

Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Der Kollektivvertrag kann die ununterbrochene Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzen. Eine Verkürzung auf weniger als zehn Stunden ist nur zulässig, wenn der Kollektivvertrag weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmer vorsieht.Arbeitgeber sind gem § 28 AZG von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von EUR 72,– bis EUR 1.815,–, im Wiederholungsfall von EUR 145,– bis EUR 1.815,– zu bestrafen.

§ 26 AZG

Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht

Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeiten Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten.Arbeitgeber sind gem § 28 AZG von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von EUR 72,– bis EUR 1.815,–, im Wiederholungsfall von EUR 145,– bis EUR 1.815,– zu bestrafen.

Erkrankungen während des Verbrauchs von Zeitausgleich für Überstunden haben keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Die Zeit des Krankenstands kann daher zur Abdeckung des Überstundenguthabens herangezogen werden (RIS-Justiz RS0128851).

Dass nicht jede Schicht aus der gleichen Zahl von Arbeitnehmern besteht, ändert am Vorliegen einer mehrschichtigen Arbeitsweise nichts. Eine mehrschichtige Arbeitsweise oder ein Schichtbetrieb liegen dann vor, wenn an einem oder mehreren Arbeitsplätzen innerhalb eines Tages verschiedene Arbeitnehmer in zeitlicher Aufeinanderfolge ihre Tagesarbeit („Schicht“) absolvieren, sodass die Arbeitszeit des einen Arbeitnehmers zumindest teilweise mit der Ruhezeit des anderen zusammenfällt (RIS-Justiz RS0051396).

Arbeitsbereitschaft ist der Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort mit der Bereitschaft zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeitsleistung im Bedarfsfall. Das Kriterium der „wachen Achtsamkeit“ entspricht nicht der durch das AZG geschaffenen Rechtslage (RIS-Justiz RS0051351).

Der Zweck der Ruhepausen ist die Erholung des Arbeitnehmers; eine solche ist nur dann gewährleistet, wenn diese Pausen im Voraus, spätestens bei ihrem Beginn, umfangmäßig feststehen. § 48 ASGG (RIS-Justiz RS0102995).

Bestimmt der KollV nichts Abweichendes, so gilt der allgemeine Grundsatz, dass Ruhepausen nicht in die Arbeitszeit einzurechnen sind. Eine Ausnahmeregelung besteht für Kurzpausen iSd § 11 Abs 3 AZG (RIS-Justiz RS0051930).