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Dokument-ID: 1103377
1.1.2 Whistleblowing
I. Allgemeines
Als Whistleblowing wird die Meldung von gravierenden Missständen oder verbotenen Handlungen im Wirkungsbereich eines Unternehmens verstanden. Nicht umfasst sind jedoch wissentlich falsche Anschuldigungen und Behauptungen. Hinweisgeber bzw Whistleblower sind Personen, die auf grobe Missstände und/oder illegale Handlungen hinweisen. Eine Meldung erfolgt durch Dienstnehmer oder andere Beschäftigte (etwa Praktikanten oder Leiharbeiter).