10.2.1 Erklärung der technischen und organisatorischen Maßnahmen (Variante 1)
Der Auftragsverarbeiter gewährleistet, dass er gem Art 32 DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen hat, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau sicherzustellen. Sofern sich während der Zusammenarbeit Änderungen an den dargelegten Parametern ergeben, wird der Auftragsverarbeiter die getroffenen Maßnahmen adäquat nachziehen.