Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten
Rechtliche Grundlagen
§ 98 ABGB | Mitwirkung im Erwerb |
§ 99 ABGB | Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb |
§ 100 ABGB | Gesonderte Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb |
Im Konnex mit der ehelichen Beistandspflicht besteht eine Verpflichtung zur Mitwirkung im Erwerb des Partners, soweit ihm dies zumutbar, nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist und nicht anderes vereinbart ist (§ 90 Abs 2 ABGB).
Mit Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen ist eine Form der materiellen Beistandspflicht gemeint (RS0009438).
Diese Mitwirkungspflicht beschränkt sich auf den normalen (dem regelmäßigen Familienunterhalt dienenden) Erwerb, gilt also nicht für außertourlichen oder exzessiven Erwerb. „Mitwirkung“ kann sowohl Arbeitsleitung als auch Sach- und Geldleistung (zB Zurverfügungstellung von Arbeitsräumen, Zahlung von Darlehen oder Zuschüssen) umfassen (Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar, § 90 Rz 12).
Die Höhe des Anspruches richtet sich gem § 98 zweiter Satz ABGB nach der Art und Dauer der Leistungen unter angemessener Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse, insbes auch gewährter Unterhaltsleistungen. Durch diese Formulierung wird der sich aus dem Wesen der Ehe als umfassender Lebens-, aber auch Risikogemeinschaft ergebende familienrechtliche Charakter des Abgeltungsanspruches betont (RS0009595).
Die Zumutbarkeit hängt von den erforderlichen körperlichen, psychischen, ausbildungsmäßigen oder allenfalls vermögensbedingten Voraussetzungen des Mithilfepflichtigen, ferner vom Fehlen sonstiger Belastungen durch Familienpflichten (Kindererziehung, Krankenpflege) und vom Fehlen eines allenfalls höherwertigen (zB wegen höherer Qualifikation oder besserer Bezahlung) Interesses an eigener Berufstätigkeit des Mitwirkungspflichtigen ab.
Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sollen auch die Eigenständigkeit, Eigenpersönlichkeit und die eigenen Berufsvorstellungen des allenfalls mitwirkungspflichtigen Gatten geachtet werden.
Die „nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten“ geforderte Üblichkeit ist im Allgemeinen nur bei Kleinbetrieben der Landwirtschaft, des Gewerbes oder der „freien“ Berufe (Ärzt/innen, Anwält/innen, Notar/innen, Steuerberater/innen, Architekt/innen ua) gegeben und kann sich überdies auch auf den Mitarbeitsumfang und dessen zeitliche Einordnung (zB keine Nachtarbeit, nur halbtags, nur nachmittags uÄ) beziehen (Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar, § 90 Rz 12).
Die Mitwirkungspflicht ist gem § 90 Abs 2 ABGB dispositiv (EheRÄG 1999 BGBl I 1999/125).
Die Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen begründet nicht einen Vergütungsanspruch wie bei einem Arbeitsverhältnis, sondern einen Gewinnbeteiligungsanspruch ähnlich dem Anspruch aus einem Gesellschaftsverhältnis. Dem mitwirkenden Ehegatten steht nur ein angemessener Anteil an einem gemeinsam erzielten Gewinn zu (RS0009590).
Gesonderte Abgeltung
Abgeltungsansprüche gem § 98 ABGB sind subsidiär. Haben die Ehegatten die Mitwirkung eines von ihnen im Erwerb des anderen auf eine vertragliche Grundlage (zB Dienst- oder Werkvertrag, Gesellschaftsvertrag) gestellt, so ist für die aus der Mitwirkung abgeleiteten Ansprüche nach der Regelung des § 100 ABGB grundsätzlich der Vertrag maßgebend. Ob Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist oder lediglich familienhafte Mitarbeit vorliegt, ist im Rahmen eines Fremdvergleiches zu beurteilen. Im Zweifel ist eine bloß familienrechtliche Verpflichtung anzunehmen (Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Kurzkommentar zum ABGB, § 100 ABGB).
Vertragliche Grundlagen für die gesonderte Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen können etwa Dienst- oder Gesellschaftsverträge sein, sodass zwischen den Ehegatten ein Dienst- oder Gesellschaftsverhältnis begründet wird. Es macht auch keinen Unterschied, ob ein solcher Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend zustande kommt (RS0009602).
Berücksichtigung als Beitrag
Als Beitrag gilt die Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten, sowohl im unselbstständigen als auch im selbstständigen, soweit sie nicht schon nach § 98 ff ABGB abgegolten wurde (JBl 1986, 553).
Die Mitwirkung im Erwerb kann zwar bei aufrechter Ehe geltend gemacht werden, der Anspruch verjährt jedoch in drei Jahren, wobei die Verjährungsfrist auch bei aufrechter Ehe läuft (§§ 1486 a, 1495 ABGB). Macht der mitwirkende Ehegatte seinen Anspruch nicht alle drei Jahre geltend, so wird ihm seine Mitwirkung nur zum Teil abgegolten. Er hat allerdings bei Auflösung der Ehe im Aufteilungsverfahren die Möglichkeit, die geleistete Mitwirkung als Beitrag geltend zu machen und nun Ersatz in Form von Ehevermögen auch für bereits verjährte Ansprüche zu bekommen. Denn nach Auflösung der Ehe hat ja der mitwirkende Ehegatte ein für alle Mal die Möglichkeit verloren, am Erwerb des anderen zu partizipieren und es erscheint nur folgerichtig, dass er nun für seine gesamte Mitarbeit abgefunden wird (JBl 1986, 553).