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Gabriele Buchegger | Praxiswissen | Fachbeitrag

Berücksichtigung der Beiträge Dritter

Rechtliche Grundlagen

§ 82 EheG

Aufteilungsmasse und Aufteilung der Ehewohnung

Als Beiträge können auch Leistungen Dritter gewertet werden, die einem Ehegatten zuzurechnen sind. Haben bei der Schaffung des Ehevermögens Verwandte eines Teils mitgewirkt, so kommt es bei der Beurteilung, wem dieser Beitrag angerechnet wird, auf Rechtsgrund und Motiv dieser Leistungen Dritter an.

In der Regel ist dieser Beitrag nicht dem Teil zuzurechnen, zu dem die familienrechtlichen Beziehungen erloschen sind. Grundsätzlich ist auch davon auszugehen, dass Angehörige mit ihren Zuwendungen oder Arbeitsleistungen unmittelbar nur denjenigen Ehegatten unterstützen wollen, zu dem sie in verwandtschaftlicher Beziehung stehen. Ihre Leistungen sind so zu bewerten, als hätte sie der Ehegatte selbst erbracht. Überträgt eine Verwandte einem Ehegatten (unentgeltlich) Eigentum an einer Liegenschaft bzw einem Liegenschaftsanteil, kommt der eben dargelegten Zweifelsregel keine Bedeutung zu, da ohnehin eine eindeutige Widmung vorliegt. Entscheidend ist daher, wer Vertragspartnerin der Geschenkgeberin ist (vgl 1 Ob 18w).

Nur dann, wenn Leistungen von einem Dritten ausdrücklich oder doch zweifelsfrei beiden Ehegatten erbracht werden sollen, sind diese auch beiden Ehegatten zuzurechnen (NZ 9/2002, Astrid Deixler-Hübner, Die Aufteilung des Ehevermögens nach Billigkeit).

§ 82 EheG beinhaltet einen Negativkatalog von nicht der Aufteilung unterliegenden Vermögensmassen. Nicht der Aufteilung unterliegen von dritten Personen geschenkte oder von Todes wegen erworbene Sachen.

Ebenso wenig aufzuteilen sind Hochzeitsgeschenke Dritter, wenn sie dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten gewidmet oder unzweifelhaft nur einem der Ehegatten zugewendet wurden (Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar, § 82 Rz 8).

Erträgnisse einer geschenkten, ererbten oder in die Ehe eingebrachten Vermögensmasse sind nach hA eine der Aufteilung grundsätzlich unterworfene Errungenschaft, auch wenn der andere Gatte für sie oder ihren Verbleib im Vermögen – etwa durch Konsumverzicht – nicht kausal war (Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar, § 82 Rz 11; EF-Z 2015, 248–254).

Sachen die nur einem Ehegatten von einem Dritten während der ehelichen Lebensgemeinschaft geschenkt wurden, unterliegen nicht der Aufteilung und sind dem betreffenden Ehegatten zuzuweisen (vgl OGH 1 Ob 213/18g). Ebenso wenig unterliegt der Wert der Zuwendungen Dritter, der in einem an sich der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand fortwirkt, nicht der Aufteilung. Der Wert des so Eingebrachten beurteilt sich nicht nach dem seinerzeitigen, sondern vielmehr nach dem gegenwärtigen Wert (vgl Ob 64/18w).

Steht die Ehewohnung im Alleineigentum des einen Ehegatten und wurde sie mit finanziellen Mitteln eines Angehörigen erworben, unterliegt das Objekt entgegen § 82 Abs 1 Z 1 dennoch der Aufteilung, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist. Ein „Angewiesensein“ eines Ehegatten iSd § 82 Abs 2 wird von der Rsp dann bejaht, wenn die Weiterbenützung der Ehewohnung durch den anderen Teil für diesen eine Existenzfrage bildet, wie dies etwa bei drohender längerer Obdachlosigkeit der Fall wäre. Die Rsp verneint das Vorliegen eines dringenden Wohnbedürfnisses und damit die Einbeziehung der eingebrachten Wohnung in die Aufteilung beispielsweise, wenn der bedürftige Ehegatte durch die Leistung einer Ausgleichszahlung des anderen in der Lage ist, sich ohne unbillige Einschränkung der Wohnqualität eine Ersatzwohnmöglichkeit zu schaffen oder schon das laufende Einkommen genügt, um eine – wenn auch bescheidene – Wohnmöglichkeit zu finanzieren (vgl 1 Ob 84/18m, 1 Ob 25/18k).

Ansonsten sind Geschenke an beide Eheleute, sofern es sich um eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnis handelt, aufzuteilen, wobei Schenkungen Verwandter im Zweifel als Beitrag des Ehegatten anzusehen sind, mit dem der Leistende verwandt ist, sofern also nicht (hinreichend deutlich) eine Widmung zugunsten beider Ehegatten erfolgte. Diese Zweifelsregel gilt zwar insb für Geldgeschenke oder für Arbeitsleistungen, nicht jedoch für die Zuwendung von Liegenschaften (hier steht ja die Widmung aufgrund des notwendigen schriftlichen Vertrags regelmäßig einwandfrei fest). Besteht kein Zweifel an einer Zuwendung an beide Ehegatten oder diente die Zuwendung beiden Eheleuten zur Verbesserung ihrer Lebensverhältnisse, hat eine Aufteilung im Verhältnis von 1:1 zu erfolgen – wie bei Schenkungen Nichtverwandter; hier gilt eine Schenkung im Zweifel zugunsten beider Ehegatten (Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar, § 82 Rz 8).

Das Fehlen einer anderen Wohnmöglichkeit erfüllt für sich allein noch nicht den Tatbestand des § 82 Abs 2 EheG, weil der davon betroffene Ehegatten nach seinem Einkommen und Vermögen unter Bedachtnahme auf seine Sorgepflichten durchaus in der Lage sein kann, sein Wohnungsbedürfnis auf andere Weise als durch Weiterbenützung der Ehewohnung zu befriedigen (RS0058355).

Schenkungen zwischen Ehegatten

Schenkungen zwischen Ehegatten, die Gebrauchsvermögen darstellen oder eheliche Ersparnisse bilden, fallen nicht unter den Negativkatalog des § 82 und sind daher aufzuteilen (vgl 9 Ob 20/09w).

Ob die Schenkung einer in das eheliche Vermögen eingebrachten Liegenschaft an den Ehepartner von der Aufteilung ausgenommen ist, hängt davon ab, ob eine endgültige Vermögensverschiebung unabhängig von der weiteren Entwicklung der Ehe gewollt war. Lag eine solche Absicht nicht vor, so ist die Liegenschaft dem schenkenden Ehegatten wieder rückzuübertragen. Ein wertmäßiger Ausgleich ist nicht vorzunehmen (vgl 1 Ob 10/18d, 1 Ob 86/20h).

Schenkungen eines Vermögenswerts, der mit geerbten Mitteln angeschafft wurde, an den anderen Ehegatten zum alleinigen Gebrauch unterliegen nicht der Aufteilung, zumal mangels gemeinsamen Gebrauchs iSd § 81 Abs 2 EheG kein eheliches Gebrauchsvermögen vorliegt. Voraussetzung für die Aufteilung ist aber gerade, dass eine Sache entweder zu den ehelichen Ersparnissen (§ 81 Abs 3 EheG) oder zum ehelichen Gebrauchsvermögen (§ 81 Abs 2 EheG) gehört.

Wird eine Schenkung zwischen Ehegatten durch den an der Auflösung der Ehe schuldlosen Teil in analoger Anwendung des § 1266 ABGB mit Erfolg widerrufen, ist auch die Rückabwicklung nach den Grundsätzen vorzunehmen, die zur Aufteilung des Gesamtgutes aus einer Gütergemeinschaft entwickelt wurden. Die Teilung ist im Verhältnis der Werte vorzunehmen, welche die beiden Gatten oder ein Dritter für sie eingebracht haben (RS0022413).