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Neu Dokument-ID: 987214

Alexandra Cervinka | Muster | Checkliste

1.4.9 Vorwegvereinbarungen

  • Grundlagen
    • Staatsbürgerschaft
    • Anzuwendendes Recht
    • Vereinbarung, wonach bei Änderungen von zwingenden Rechtsvorschriften oder der Rechtsprechung die davon nicht betroffenen Bestimmungen weiter gültig bleiben
  • Güterstand
    • Gesetzlicher Güterstand ist Gütertrennung
    • Vereinbarung, dass weiterhin Gütertrennung gelten soll, selbst wenn die Gütertrennung nicht mehr der gesetzliche Güterstand sein sollte
  • Eigentumsverhältnisse
    • Aufzählung, was jeweils in die Ehe eingebracht wird
    • Wechselseitiges Anerkennen des Eigentums des jeweils anderen
    • Allenfalls Liste mit Gegenständen, die noch während der Lebensgemeinschaft gemeinsam angeschafft wurden
  • Scheidungsfolgen
    • Aufteilung der ehelichen Ersparnisse:
      • Vereinbarung darüber, wie die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt werden sollen
      • Allenfalls Vereinbarung einer Ausgleichszahlung, wenn eine Liegenschaft im Zuge der Ehescheidung an den anderen übertragen wird
    • Aufteilung der Ehewohnung/Möglichkeiten:
      • Opting-in: Vereinbarung, wonach die von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachte Wohnung der Aufteilung unterliegt (§ 82 Abs 2 EheG). Das Aufteilungsgericht entscheidet darüber, ob das Eigentumsrecht an der Ehewohnung belassen und eine Ausgleichszahlung festgelegt oder ob das Eigentumsrecht übertragen wird. Wurde opting-in vereinbart, spielen bei der Aufteilung der Wohnung die Billigkeit gem § 83 EheG und die Beiträge der Ehegatten für die Ehewohnung eine Rolle. Konnexe Schulden, dh solche, die während der Ehe zur Instandhaltung oder Verbesserung der Ehewohnung eingegangen wurden, mindern den Wert der aufzuteilenden Aktiven durch direkten Abzug (Zak 2009, 323, unter Hinweis auf OGH 10 Ob 15/04k)
      • Opting-out: Die Ehegatten können durch Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer Ehewohnung oder die Begründung des dinglichen Rechts an einer solchen Wohnung durch das Aufteilungsgericht ausschließen (§ 87 Abs 1 letzter Satz EheG).
    • Aufteilung des übrigen ehelichen Vermögens:
      • Vereinbarung, dass jeder Ehepartner Eigentümer des zum Zeitpunkt der Beendigung der Ehe in seinem Alleineigentum befindlichen Vermögens einschließlich des übrigen Gebrauchsvermögens bleibt
      • Vereinbarung, wer welche Vermögenswerte bekommt
  • Belehrung
    • Belehrung der Ehegatten über die wesentlichen Bestimmungen des Ehegesetzes und des ABGB im Zusammenhang mit dem ehelichen Güterstand und der Vermögensaufteilung im Scheidungsfall
    • Belehrung über Bestimmung des § 82 EheG
    • Belehrung über § 97 EheG über die Gültigkeit von Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung des ehelichen Vermögens regeln
  • Achtung
    • Notariatspflicht

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