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Dokument-ID: 1127986
3.3 Explosionsschutz nach VbF 2023
Bei Verwendung von brennbaren Flüssigkeiten kann es zum Auftreten explosionsfähiger Atmosphären kommen, wenn die maximal erreichbare Flüssigkeits-, Verarbeitungs- oder Umgebungstemperatur nicht mindestens 5 ° C unter dem Flammpunkt liegt.