Vorvertrag
Vorvertrag
abgeschlossen zwischen
1. | Gesundheits-GmbH, Gesundheitsstraße 34, 1010 Wien. |
2. | Dr. Jens Jung, geboren am 23.09.1987 wohnhaft in Jungstraße 1, 1180 Wien |
Präambel
Die Verkäuferin betreibt am Standort Gesundheitsstraße 34, 1010 Wien, eine Ordination in Form einer GmbH. Der Käufer ist seit 2015 in der Praxis als Vertretungsarzt tätig. Die Gesellschafter der Gesundheits-GmbH werden voraussichtlich mit 31.12.2023 in den Ruhestand eintreten. Aus diesem Grund soll die Arztpraxis nach Maßgabe des vorliegenden Vorvertrages und des noch abzuschließenden Hauptvertrages im Ganzen veräußert und übertragen werden. Der Käufer beabsichtigt, dieses Unternehmen im Wege des Asset Deals zu übernehmen, bestehend aus dem Inventar laut Liste Beilage ./1, einschließlich sämtlicher Verträge mit Lieferanten, Patienten, Dienstnehmern des Unternehmens, Leasingvereinbarungen, technischer Ausstattung, und einem Mietvertrag. Voraussetzung für den Abschluss des Hauptvertrages ist, dass der Käufer in die bestehenden Kassenverträge sowie den Mietvertrag der Verkäuferin zu im Wesentlichen gleichbleibenden Bedingungen eintreten kann.
Im Hinblick darauf schließen die Vertragsteile nachstehenden
Vorvertrag
§ 1 Vertragsgegenstand
1.1 | Der Verkäufer betreibt am Standort Gesundheitsstraße 34, 1010 Wien, eine Arztpraxis. Wirtschaftlicher Gegenstand dieses Vertrages ist die von der Verkäuferin betriebene Arztpraxis bestehend aus:
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1.2 | Die Verkäuferin verpflichtet sich, vor dem Übernahmestichtag eine ordnungsgemäße Wartung sämtlicher in der Arztpraxis verwendeter Hard- und Software durchführen zu lassen und steht für die erfolgreiche Durchführung des Updates/Services durch unabhängige Professionisten ein. |
1.3 | Nicht vertragsgegenständlich sind der Kassenbestand sowie Bankguthaben oder Schulden der Verkäuferin sowie allfällige offene Honorarforderungen. Ebenso nicht vertragsgegenständlich sind allfällige Ansprüche von Lieferanten oder Patienten der Verkäuferin. Die bei der Vermieterin hinterlegte Kaution gilt mit dem Kaufpreis als eingepreist und geht auf den Käufer über. |
1.4 | Die Verkäuferin sichert dem Käufer schon jetzt zu, dass bis zum noch einvernehmlich festzusetzenden Übergabestichtag keine offenen Verbindlichkeiten (insbesondere Eingangsrechnungen, Steuerschulden oder Haftungsansprüche von Patienten) bestehen werden und verpflichtet sich, allfällige Ansprüche solcher Art unverzüglich zu bezahlen bzw über seine Haftpflichtversicherung zu regulieren. Die Verkäuferin verpflichtet sich, den Käufer hinsichtlich allfälliger zum Übergabestichtag bestehender Verpflichtungen aus Verträgen (insbesondere Patienten-, Leasing-, Wartungs-, Versicherungsverträge) oder aufgrund sonstiger haftungsbegründender Umstände vollkommen schad- und klaglos zu halten. |
1.5 | Die Verkäuferin verpflichtet sich insbesondere auch, den Käufer in Hinblick auf die vor dem Übergabestichtag begründeten Ansprüche der Dienstnehmer (zB offene Urlaubsansprüche, offene Abfertigungsansprüche, offene Gehaltsansprüche) sowie die damit in Zusammenhang stehenden Lohnnebenkosten vollkommen schad- und klaglos zu halten. |
1.6 | Der Käufer erklärt, den Vertragsgegenstand aus seiner beruflichen Tätigkeit für die Verkäuferin zu kennen und sich über ihn auch durch Einsichtnahme in die Bücher ausreichend informiert zu haben. |
1.7 | Die Verkäuferin haftet dafür, dass die Gegenstände laut Inventarliste Anlage ./1 ihr unbeschränktes Eigentum darstellen. Die Verkäuferin leistet Gewähr für die Mangelfreiheit der in der Ordination befindlichen medizinischen Geräte (wie insbesondere Röntgengerät der Marke …, …) für die Dauer von 5 Jahren ab Übernahmestichtag. |
1.8 | Im Übrigen soll der Vertragsgegenstand mit allen Rechten und Befugnissen übergeben werden, wie die Übergeberin diesen besessen und benützt hat oder doch zu besitzen und zu benützen berechtigt war. |
§ 2 Kaufpreis
Der Kaufpreis beträgt EUR … und ist vom Käufer binnen … Tagen ab Unterzeichnung des Hauptvertrags auf das von der Treuhänderin, der Dr. Thorsten Treu Rechtsanwälte GmbH zu eröffnende Treuhandkonto zu überweisen.
§ 3 Bindung an den Vorvertrag
3.1 | Die Verkäuferin verpflichtet sich einseitig, an die vorliegende Vereinbarung bis zum … gebunden zu bleiben und den Hauptvertrag abzuschließen, sobald sämtliche noch zu klärende Bedingungen erfolgreich eingetreten sind und der Käufer erklärt, den Hauptvertrag abschließen zu wollen. |
3.2 | Festgehalten wird, dass der Eintritt des Käufers in die bestehenden Kassenverträge der Verkäuferin eine Bedingung für den Abschluss des Hauptvertrages darstellt. Dasselbe gilt für den Eintritt in den Mietvertrag zu im Wesentlichen gleichbleibenden Bedingungen, wobei hinsichtlich der Höhe des Mietzinses lediglich eine Indexanpassung akzeptiert wird. |
3.3 | Sofern die genannten Bedingungen nicht eintreten und der Hauptvertrag daher nicht abgeschlossen werden kann, verpflichten sich beide Parteien, die Vertragsverhandlungen wieder aufzunehmen. Die Parteien werden sich bemühen, eine Einigung zu erzielen. |
§ 4 Vertragserrichtung
Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung dieses Vertrags werden – ebenso wie die Kosten der Treuhandschaft – von der Verkäuferin und vom Käufer je zur Hälfte getragen. Die Kosten der Errichtung des Hauptvertrages trägt der Käufer alleine.
…, am …
…
Dr. Herz & Dr. Cor
…
Dr. Jung
7 Anlagen:
- Inventarliste (./1)
- Dienstverträge (./2)
- EDV-Verträge (./3)
- Software- und Wartungsvertrag (./4 und 5)
- Mietvertrag (./6)
- Haftpflicht/Betriebsversicherungsvertrag (./7)