Finanzstrafgesetz (FinStrG)
92f.
(1) Als Beweismittel im Finanzstrafverfahren dürfen Ergebnisse einer Auswertung nur verwendet werden, wenn die Ermittlungsmaßnahme rechtmäßig angeordnet (§ 92b Abs. 3 und Abs. 5) wurde.
(2) Ergeben sich bei der Auswertung von Daten Hinweise auf die Begehung einer anderen strafbaren Handlung als derjenigen, die Anlass zur Beschlagnahme von Datenträgern und Daten war, so ist mit diesen ein gesonderter Akt anzulegen, soweit die Verwendung der Daten als Beweismittel zulässig ist (Abs. 1, § 98 Abs. 1 und 4).
(BGBl. I Nr. 98/2025)