2.3.2 Verpflichtende Eintragung eines Einzelunternehmens infolge Rechnungslegungspflicht bei Einzelrechtsnachfolge
per WebERV
Handelsgericht Wien
Firmenbuch
Marxergasse 1a
1030 Wien
Firmenbuchsache
Einschreiter: | Max Muster, geb 01.01.1970, |
Zu Handen: | RA Dr. Gustav Wichtig, |
Antrag auf Eintragung des Einzelunternehmens Max Muster
1-fach
1 Beilage
Sachverhalt
Max Muster hat mit Kaufvertrag vom … das Unternehmen des Siegfried Schwarz (Großhandel mit Druckmaschinen) gekauft. Siegfried Schwarz war bisher mit dem betroffenen Unternehmen als Einzelunternehmer im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu FN 12345a eingetragen; sein Umsatzerlös hat sich zuletzt im Kalenderjahr 2024 auf EUR 1,050.432,11 belaufen.
Der Einschreiter ist daher als Einzelrechtsnachfolger gem § 8 Abs 2 UGB zur Eintragung seines Unternehmens in das Firmenbuch verpflichtet.
Die Firma des Einschreiters wird lauten: Max Muster, Handel mit Großdruckern eU
Antrag
Unter Vorlage
- einer beglaubigten Musterzeichnung
stellt der Einschreiter den
Prüfziffer: ###CD8494F43CF2C513CBE7F2712037C894###
Antrag
auf Bewilligung folgender Eintragung im Firmenbuch:
FIRMA
Max Muster, Handel mit Großdruckern eU
RECHTSFORM
Einzelunternehmer
SITZ in
politischer Gemeinde Wien
GESCHÄFTSANSCHRIFT
Exempelweg 11
1010 Wien
GESCHÄFTSZWEIG
Handel mit Druckern
Übernahme des Betriebes der/des
Siegfried Schwarz
(FN 12345a)
Handel mit Großdruckern
INHABER/IN | |
001 | Max Muster, geb 01.01.1970 |
PERSONEN | |
001 | Max Muster, geb 01.01.1970 |
…, am …
…
Max Muster
Anmerkungen:
Strukturierter Firmenbuchantrag
Der Firmenbuchantrag ist von Notaren und Rechtsanwälten in strukturierter Form einzubringen und wird – wie nachfolgend dargestellt – eingegeben (Darstellung anhand der Software ADVOKAT):
Registerkarte | Feldname | Auswahl/Eingabe |
Stammdaten | Schriftsatzart | FBS – Firmenbuchantrag strukturiert |
| Art | EU Begehren Einzelunternehmen |
| Akt | … |
| SB | … |
Firmenbuch | Art | G – Gründungsantrag |
| Einbringer | RA |
| Gericht | G-HW (Handelsgericht Wien) |
Antrag bearbeiten:
Registerkarte | Abschnitt | Feldname | Eingabe |
Firma | Firmenname* | Bezeichnung* | Max Muster, Handel mit Großdruckern eU |
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| Bezeichnung |
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| Ausland* | nein |
| Firmenadresse* | Straße* | Exempelstraße |
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| Hausnummer* | 11 |
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| Stiege |
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| Türnummer |
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| Staat* | AUT – Österreich |
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| PLZ + Ort* | 1010 Wien |
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| Zustellanweisung |
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| Geschäftszweig* | Text* | Handel mit Druckern |
| Firmensitz* | OrtNr + Sitz* | 90001 – Wien |
| Rechtstatsache | Rechtstatsache | … anklicken (neue Rechtstatsache hinzufügen) |
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| UNr neu | A (Buchstabe wird automatisch vergeben) |
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| Code | T0221 – Übernahme Betrieb |
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| Eintrag 001 |
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| Ergänzende Beschreibung: | Handel mit Großdruckern |
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| Firmenbuchnummer | 12345a |
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| Name |
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| Vorname | Siegfried |
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| Nachname | Schwarz |
Personen | Person (001)* | Titel vor |
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| Vorname* | Max |
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| Nachname* | Muster |
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| Titel nach |
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| Geburtsdatum* | 01.01.1970 |
| Adresse* | Straße* | Exempelweg |
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| Hausnummer* | 11 |
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| Stiege |
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| Türnummer | 11 |
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| Staat* | AUT – Österreich |
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| PLZ + Ort* | 1010 Wien |
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| Zustellanweisung |
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Funktionen | Inhaber* | Person 001* |
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| Person* | 001 Max Muster, 01.01.1971, |
| Funktionsdaten | von |
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| mit Eintragung | ja [auswählen] |
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| bis |
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| Text zur Vertretungsbefugnis |
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Alle Felder, die in der Eingabemaske mit * gekennzeichnet sind, müssen ausgefüllt werden. Nach Erledigung dieser Punkte ist unter „Firmenbuchdaten bearbeiten und prüfen“ „Antrag prüfen“ anzuklicken. Die Eingaben werden dadurch zum Zweck einer Vorprüfung und Erhalt der Prüfsumme an das Bundesrechenzentrum übermittelt. Auf fehlende Daten wird in diesem Schritt hingewiesen.
Wird eine Prüfsumme bekanntgegeben, kann der Antragstext in ein Word-Dokument kopiert werden. Inhaltliche Veränderungen dürfen ab diesem Moment nicht mehr vorgenommen werden. Sind Änderungen notwendig, hat eine erneute Prüfung zu erfolgen und es ist die neue Prüfsumme mit dem geänderten Antragstext in das Word Dokument zu übernehmen.
Den Papier-Firmenbuchantrag hat der/die Inhaber/in ebenso wie die Musterzeichnungserklärung beglaubigt zu unterfertigen. Danach sind beide Dokumente in Archivium oder cyberDOC einzustellen und unter dem Reiter Anlagen die entsprechenden Daten einzugeben.
Eine Verpflichtung für natürliche Personen, sich im Firmenbuch eintragen zu lassen, besteht erst, wenn den Einzelunternehmer die Pflicht zur Rechnungslegung nach § 189 Abs 1 Z 3 UGB trifft. Der Einzelunternehmer muss also Umsatzerlöse von mehr als EUR 700.000,– im Geschäftsjahr erzielen, wobei selbst dann die Verpflichtung grundsätzlich nicht unmittelbar eintritt. Die Rechtsfolgen des Schwellenwertes treten gem § 189 Abs 2 UGB ein:
- Ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr, wenn der Schwellenwert in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten wird
- Ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn der Schwellenwert um mindestens EUR 300.000,– überschritten wird oder wenn bei Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge in den Betrieb oder Teilbetrieb eines Unternehmens der Rechtsvorgänger zur Rechnungslegung verpflichtet war, es sei denn, dass der Schwellenwert für den übernommenen Betrieb oder Teilbetrieb in den letzten zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht erreicht wurde
Die Rechnungslegungspflicht ist daher bei Einzelrechtsnachfolge dann nicht gegeben, wenn der Rechtsvorgänger entweder nur kraft Rechtsform (Kapitalgesellschaft) rechnungspflichtig war und/oder in dem betroffenen Betrieb die Schwellenwerte in den letzten zwei Geschäftsjahren nicht überschritten wurden, sodass im betreffenden Geschäftsjahr die Rechnungslegungspflicht auch für den Rechtsvorgänger gem § 189 Abs 2 Z 1 UGB entfallen würde.
Der Antrag auf Eintragung ist beim zuständigen Firmenbuchgericht (= Handels- bzw Landesgericht, in dessen Sprengel der Unternehmer seinen Sitz hat) zu stellen.
Die Firma des Einzelunternehmers muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen; sie darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen (§ 18 UGB). Zulässig sind unter den genannten Voraussetzungen sowohl Personen-, Sach- als auch Fantasiefirmen. Zwingend ist jeweils der Rechtsformzusatz „eingetragener Unternehmer“ bzw „eingetragene Unternehmerin“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „eU“.
Jede neue Firma muss sich auch von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Hat ein Unternehmer mit einem bereits eingetragenen Unternehmer die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieses Namens für seine Firma bedienen, so muss er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.
Alternativ zum Papierantrag oder Antrag in strukturierter Form können Einzelunternehmer persönlich seit Inkrafttreten des GesDigG 2022 Firmenbuchanmeldungen zur Neueintragung auch online sowie ohne gerichtliche oder notarielle Beglaubigung über ein elektronisches Formular bei JustizOnline dem zuständigen Firmenbuchgericht übermitteln (siehe § 11 Abs 3 UGB). Inhaber eines Einzelunternehmens (nur diese dürfen das Online-Formular verwenden) ersparen sich dadurch Beglaubigungskosten für Antrag und Musterfirmenzeichnung (dzt EUR 68,–) und – sofern kein NEUFÖG-Formular verwendet wird – auch die Eingaben-Mehrgebühr von EUR 19,–.