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Neu Dokument-ID: 1193404

Andrea Futterknecht | Muster | Textbaustein

10.17 Einziehung von Geschäftsanteilen

Textbausteine: Einziehung von Geschäftsanteilen

1.

Geschäftsanteile und UWA können zwangsweise oder nach Erwerb durch die Gesellschaft unter Einhaltung der §§ 23, 24 FlexKapGG eingezogen werden.

2.

Gründe für die zwangsweise Einziehung sind:

2.1

das Verlangen eines Gesellschafters, dessen Anteil eingezogen werden soll;

2.2

eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung eines Gesellschafters von einem inländischen Gericht zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe, sofern die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen zumindest einer der folgenden strafbaren Handlungen erfolgt ist: Betrug (§ 146 StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB), Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 153d StGB), Organisierte Schwarzarbeit (§ 153e StGB), Betrügerische Krida (§ 156 StGB), Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB), Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB), Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB), Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (§ 163a StGB), Geldwäscherei (§ 165 StGB), Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB), Ausgabenseitiger Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 168f StGB), Missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 168g StGB), Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG) oder Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug (§ 40 FinStrG);

2.3

eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung eines Gesellschafters wegen einer wie in Punkt 2.2 angeführten vergleichbaren strafbaren Handlung durch ein ausländisches Gericht;

2.4

eine sonstige rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung eines Gesellschafters von einem inländischen oder ausländischen Gericht zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe;

2.5

bei einem Verstoß eines Gesellschafters gegen das Wettbewerbs- und Konkurrenzverbot nach Punkt XX;

2.6

die Beendigung eines Dienstleistungsvertrages (einschließlich Dienstverhältnisses) mit einem Gesellschafter aus außergewöhnlichen Gründen, die die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen;

2.7

im Rahmen einer beschlossenen Umwandlung der FlexCo in eine GmbH (§ 25 FlexKapGG) oder in eine Aktiengesellschaft (§ 26 FlexKapGG) die UWA eines UWB, der einer Umwandlung seiner UWA in Geschäftsanteile, Aktien oder in eine gleichwertige Beteiligungsform nicht zustimmt.

3.

Die Geschäftsführung hat die Einziehung binnen einer Frist von sechs Monaten ab Eintritt des Ereignisses durchzuführen, wobei die Frist mit Kenntnis der Geschäftsführung beginnt. Unabhängig von der Kenntnis erlischt das Recht zur Einziehung vier Jahre nach Eintritt des Einziehungsgrundes.

Die Einziehung erfolgt zum Nominale des Anteils (Einziehungsentgelt).

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