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Alexander Kdolsky - Sandra Genner | Praxiswissen | Fachbeitrag

Meldepflichten der Gewerbetreibenden

Meldungen

Der Gewerbetreibende hat gem § 365t Abs 1 GewO mit der Geldwäschemeldestelle in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem er unverzüglich von sich aus mittels einer Verdachtsmeldung die Geldwäschemeldestelle informiert, wenn er Kenntnis davon erhält, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass

  1. eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion iZm Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (inklusive Eigengeldwäsche), steht, oder
  2. ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt (inklusive Eigengeldwäsche), oder
  3. die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil iZm einer kriminellen Vereinigung gem § 278 StGB, einer terroristischen Vereinigung gem § 278b StGB, einer terroristischen Vereinigung gem § 278c StGB oder der Terrorismusfinanzierung gem 278d StGB steht.

Demgemäß ergibt sich eine Meldeverpflichtung, wenn der Gewerbetreibende annehmen muss, dass Vermögenswerte iZm einem Geschäft aus kriminellen Aktivitäten herrühren oder damit im Zusammenhang stehen. Es geht aber nur um solche kriminellen Aktivitäten, die Vortatbestände des Geldwäschereitatbestandes sind (RV 671 BlgNR XXIV. GP, 8).

Bereits aus der Texturierung des § 16 Abs 1 FM-GwG (,[…] Kenntnis […] Verdacht […] oder den berechtigten Grund zur Annahme […]) ergibt sich, dass es sich um drei Alternativen der Meldeschwelle handelt. Daraus folgt auch, dass die Formulierungen „Verdacht“ und „berechtigter Grund zur Annahme“ nicht als Synonym zu verstehen sind. Die niedrigste dieser Schwellen zur Verpflichtung der Erstattung einer Verdachtsmeldung ist „ein berechtigter Grund zur Annahme“. Bereits ab Erreichen dieser Schwelle wird eine Meldepflicht ausgelöst. In der Praxis hat sich gezeigt, dass dies der häufigste Anwendungsfall ist. […] Diese niedrige Schwelle ist etwa schon dann erreicht, wenn seitens der Verpflichteten ein auffälliger Sachverhalt wahrgenommen wird, eine Plausibilisierung jedoch nicht möglich ist (FMA-Rundschreiben, Meldepflicht 2019, Rz 29ff).

Alle verdächtigen Transaktionen einschließlich versuchter Transaktionen müssen gemeldet werden. Die Verdachtsmeldung ist in einem geläufigen elektronischen Format unter Verwendung der durch die Geldwäschemeldestelle festgelegten sicheren Kommunikationskanäle zu übermitteln. Der Gewerbetreibende hat ggf sein leitendes Personal und seine Angestellten entsprechend zu verpflichten. Der Gewerbetreibende hat der Geldwäschemeldestelle auf Verlangen unmittelbar alle erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Die Person, die gem § 365n1 Abs 4 GewO benannt wurde, hat die genannten Informationen an die Geldwäschemeldestelle weiterzuleiten.

In der Praxis bedeutet dies, dass Verdachtsmeldungen ehestmöglich, nach Möglichkeit am selben Tag, jedenfalls jedoch innerhalb von wenigen Arbeitstagen (zB unter Berücksichtigung der spezifischen Organisationsstruktur) ab dem Zeitpunkt, in dem sich die Kenntnis, der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme manifestiert hat, zu erstatten sind (FMA-Rundschreiben, Meldepflichten 2019, Rz 20).

Dass die Auskünfte „unmittelbar“ der Geldwäschemeldestelle zur Verfügung zu stellen sind, bedeutet insbesondere, dass nicht etwa die zuständige Gewerbebehörde zwischengeschaltet werden muss (RV GW-Nov 2020, 5).

Hinweis:

Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 366b Abs 1 iVm § 365t GewO wegen mangelnder Zusammenarbeit mit der Geldwäschemeldestelle ist das Vorliegen eines konkreten Verdachtsfalles, der nicht gemeldet wurde, oder eine sonstige nicht erfolgte Zusammenarbeit. Mutmaßungen darüber, dass in Zukunft eine Zusammenarbeit wahrscheinlich nicht erfolgen würde, erfüllen hingegen nicht den Tatbestand (…) (LVwG Vorarlberg 21.04.2021, LVwG-1-189/2020-R15).

Anonyme Kanäle

Der Gewerbetreibende hat gem § 365t Abs 2 GewO außerdem über angemessene Verfahren zu verfügen, über die seine Beschäftigten Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können und die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des betreffenden Gewerbetreibenden stehen.

Beispiel Familienbetrieb:

Eine Mitarbeiterin war in einem Familienbetrieb für alle administrativen Arbeiten im Unternehmen und somit auch für die Einhaltung der Bestimmungen über Geldwäsche allein zuständig. Ein Verfahren, wonach diese Mitarbeiterin Verstöße intern über einen „speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal“ melden hätte können, ist in einem solchen Kleinbetrieb nicht möglich, zumal schon die Anonymität nicht gewährleistet werden könnte, weshalb ein solches Verfahren auch nicht in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des betreffenden Gewerbebetriebes stehen würde. Dem Beschuldigten kann daher nicht vorgeworfen werden, dass sein Betrieb nicht über ein solches Verfahren verfügt hätte (LVwG Vorarlberg 21.04.2021, LVwG-1-189/2020-R15).

Gutgläubige Informationsweitergabe

Geben der Gewerbetreibende oder dessen Angestellte oder leitendes Personal im guten Glauben Informationen gem § 365 t GewO weiter,

  • gilt dies gem § 365u Abs 5 GewO nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der Informationsweitergabe und
  • zieht für die genannten Personen keinerlei Haftung nach sich,
  • und zwar auch nicht in Fällen, in denen ihnen die zugrunde liegende kriminelle Tätigkeit nicht genau bekannt war, und unabhängig davon, ob tatsächlich eine rechtswidrige Handlung begangen wurde.

Damit wird ganz klar hervorgehoben, dass die Mitteilung von Informationen nur dann als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der Informationsweitergabe gilt, wenn sie nicht im guten Glauben erfolgt ist (RV 671 BlgNR XXIV. GP, 8).

Schutzpflicht

Darüber hinaus hat der Gewerbetreibende gem § 365u Abs 6 GewO Einzelpersonen, einschließlich Angestellte und Vertreter des Gewerbetreibenden, die intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis zu schützen. Einzelpersonen, die einen Verdacht melden, dürfen deswegen.

  1. weder benachteiligt werden, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
  2. noch nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden.

Dem Arbeitgeber oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die die Einzelperson mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass Einzelpersonen, die Bedrohungen, Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis im Sinne dieses Absatzes ausgesetzt sind, weil sie intern oder nach § 365t GewO einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, bei der Behörde auf sichere Weise eine Beschwerde einreichen können.

Die hier eingeräumte Beschwerdemöglichkeit dient der Information der Behörde, damit diese etwaigen Verstößen von Gewerbetreibenden gegen § 365u Abs 6 Z 1 und 2 GewO nachgehen kann. Diese Regelung erfolgt analog zu § 19 Abs 2 und Abs 3 FM-GwG (RV GW-Nov 2020, 5).

Durchführung von Transaktionen

Der Gewerbetreibende hat gem § 365u Abs 1 GewO Transaktionen, von denen er weiß oder vermutet, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, erst dann durchzuführen, wenn er die Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle abgeschlossen und alle weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle oder der Behörde befolgt hat.

Falls

  • ein Verzicht auf die Durchführung der Transaktionen nicht möglich ist oder
  • die Unterlassung oder Verzögerung der Durchführung die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte,

hat der Gewerbetreibende gem § 365u Abs 2 GewO die Geldwäschemeldestelle umgehend im Anschluss daran zu unterrichten.

Bei Immobilienmaklern findet die Transaktion zwischen deren Kunden statt, etwa wenn es zu einem Kaufgeschäft über Immobilien kommt; bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wären weitere Vermittlungstätigkeiten vorerst zu unterlassen und Meldung zu erstatten. Unter Umständen besteht auch keine Einflussmöglichkeit mehr auf die Transaktion. Falls die Behörde iS von § 365 u Abs 3 GewO einen Aufschub der weiteren Transaktion anordnen will, können dann nur allenfalls begleitende Tätigkeiten des Maklers davon erfasst sein.