1.1.5 Vorliegen von schweren Verletzungen eines Kindes
Gewalt an Kindern kann verschiedene Formen annehmen. Von physischer, psychischer, sexualisierter Gewalt hin zur groben Vernachlässigung – all das kann eine schwere Gefährdung des Kindeswohls darstellen. Kinder haben in der Regel außerhalb der erziehungspflichtigen bzw betreuungspflichtigen Personen Kontakt zu Personen in elementarpädagogischen Einrichtungen. Die dort anwesenden handelnden Personen spielen bei der Erkennung und Behebung von Kindeswohlgefährdungen eine wesentliche Rolle. Insofern ist es auch sehr wichtig, dass eben diese Personen bei Verdacht auf Gewalt angemessen reagieren können.