© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

DEMO
Neu Dokument-ID: 1185762

Daniel Koch | Praxiswissen | Fachbeitrag

Physische Gewalt

Mit Gewalt, so wie der Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch verstanden und häufig verwendet wird, ist in vielen Fällen die physische, also körperliche Gewalt gemeint. Dies beschreibt auch Peter Imbusch (2018), der zu Beginn seines Sammelbandbeitrages ausführt, dass „Gewalt […] im deutschsprachigen Raum ein höchst unscharfer Begriff [ist].“  • [Fußnote: Imbusch, Gewalt, in Kopp/Steinbach (Hrsg), Grundbegriffe der Soziologie, Auflage 12, (2018) 151 (151). Er führt weiter aus, dass „[d]er Kernbereich der Gewalt […] die mit verschiedenen Mitteln betriebene direkte physische Verletzung eines Gegenübers [ist]. Gewalt meint damit zunächst einmal die physische Zwangseinwirkung von Personen auf Personen, die bestimmte angebbare Folgen zeitigt. • [Fußnote: Imbusch, Gewalt, in Kopp/Steinbach (Hrsg), Grundbegriffe der Soziologie, Auflage 12, (2018) 151 (151).

Es zeigt sich hier zumindest ein Aspekt von Gewalt und dies ist jener der physischen Gewalteinwirkung. Die folgenden Kapitel in diesem Handbuch werden sich mit den weiteren Formen von Gewalt beschäftigen, die sich teilweise außerhalb der Sphäre des Physischen befinden, jedoch in vielen Fällen gemeinsam mit dieser auftreten. Ziel dieses Beitrags soll es sein, ein besseres Verständnis für den Begriff der physischen Gewalt, deren Kennzeichen und Auswirkungen zu geben.

Definition

Neben den Begriffen der physischen oder körperlichen Gewalt ist der Begriff der Körperverletzung synonym für diese Art der Gewalt. Letzter ist vordergründig aus dem juristischen Gebrauch bekannt. § 83 StGB definiert Körperverletzung folgendermaßen: „Wer einen anderen am Körper oder an der Gesundheit schädigt [… und/oder …] wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fährlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt. • [Fußnote: § 83 Abs 1 und 2 StGB 2019.

Diese Definition deckt sich auch mit jener der Abteilung für Schulpsychologie des österreichischen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF). Körperliche Gewalt wird hier als „alle schweren und leichten Formen von Misshandlung, die sich gegen den Körper richten“, • [Fußnote: schulpsychologie.at, https://www.schulpsychologie.at/gesundheitsfoerderung/gewaltpraevention-1/kinderschutz -und-schule/2-formen-von-gewalt, (abgefragt 25.09.2024). beschrieben. Es zeigt sich also, dass sich körperliche Gewalt von anderen Gewaltarten abgrenzt, wobei hier nochmals angemerkt werden muss, dass körperliche Gewalt vielfach einen Teil anderer Gewaltarten darstellt, beziehungsweise mit in diese involviert ist.

So ist bei sexueller Gewalt oftmals eine körperliche Komponente mitinbegriffen. Auch ist es so, dass körperliche Gewalt mit psychischer Gewalt einhergehen kann. Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise der Schwere der Gewalt oder der Beziehung zum bzw zur Gewalttäter:in. Körperliche Gewalt umfasst in Anbetracht der oben angeführten Definition: • [Fußnote: schulpsychologie.at, https://www.schulpsychologie.at/gesundheitsfoerderung/gewaltpraevention-1/kinderschutz -und-schule/2-formen-von-gewalt, (abgefragt 25.09.2024). bayern-gegen-gewalt.de, https://bayern-gegen-gewalt.de/gewalt-infos-und-einblicke/formen-von-gewalt/koerperliche-gewalt/, (abgefragt 25.09.2024).

  • Schlagen oder geschlagen werden mit Händen, Fäusten und/oder Gegenständen
  • Zwicken, Kneifen, Treten, Schütteln und Ähnliches
  • An den Haaren ziehen/reißen
  • Verbrennen, Verbrühen, Brandmarken
  • Angriffe und Verletzungen mit Waffen jeglicher Art
  • Vergewaltigung, Missbrauch und Misshandlung bis hin zum Mordversuch bzw Mord

Weiters kann, medizinisch/forensisch zwischen den unterschiedlichen Arten der Verletzungen bzw der Art, wie die körperliche Gewalt zugefügt worden ist, unterschieden werden. So kann zwischen

  1. stumpfer Gewalt,
  2. scharfer Gewalt,
  3. halbscharfer Gewalt,
  4. thermischer Schädigung,
  5. Schussverletzung und
  6. Strangulation • [Fußnote: Klopfstein, Streit & Schön, Körperliche und sexuelle Gewalt an Erwachsenen – vom forensischen Denken und ärztlichen Handeln, Therapeutische Umschau 2008, 371 (375). Gerlach, Kindliche Opfer sexueller und körperlicher Gewalt, Therapeutische Umschau 2008, 381 (382).

unterschieden werden.

Während Strangulationen, Schussverletzungen und thermische Schädigungen, also Verbrennungen und Verbrühungen, selbsterklärend sind, muss bei den ersten drei Arten ergänzend eine Erklärung beigefügt werden.

Stumpfe, scharfe und halbscharfe Gewalt bezieht sich primär auf den Gegenstand, mit dem die Verletzung zugefügt wurde. So gehören Schläge und Tritte zur stumpfen, Messer, Glasscherben und Ähnliches zur scharfen und Bisse, Steine und dergleichen zur halbscharfen Gewalt. • [Fußnote: Klopfstein, Streit & Schön, Körperliche und sexuelle Gewalt an Erwachsenen – vom forensischen Denken und ärztlichen Handeln, Therapeutische Umschau 2008, 371 (375). Wobei hier angemerkt werden muss, dass die Einteilung in scharf und halbscharf nicht einheitlich ist und zweitere oft nicht speziell ausgewiesen wird, sondern sich im Sammelbegriff der scharfen Gewalt befindet.

Abschließend sollen an dieser Stelle noch die, laut Strafgesetzbuch (StGB) relevanten strafrechtlichen Tatbestände und Paragrafen aufgezeigt werden:

  • § 83 Körperverletzung
  • § 84 Schwere Körperverletzung
  • § 85 Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
  • § 86 Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
  • § 88 Fahrlässige Körperverletzung
  • § 91 Raufhandel
  • § 92 Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen
  • Bis hin zu versuchtem Mord und Mord

Wird die österreichische Gewaltstatistik betrachtet, so zeigt sich, dass im Jahr 2023 in Österreich 85.374 Gewaltdelikte angezeigt wurden. Dies bedeutet einen Anstieg zum Vorjahr um 6.538 Anzeigen (2022: 78.836 angezeigte Gewalttaten). Laut Bundeskriminalamt handelt es sich bei den hier gezählten Gewaltdelikten um „strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit und gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, die vorsätzlich begangen werden.“ • [Fußnote: Bundesministerium für Inneres, Polizeiliche Kriminalstatistik 2024, 43.

Körperstrafe als Sonderform physischer Gewalt

Ein Kind oder eine:n Jugendliche:n zu ohrfeigen, „den Hintern zu versohlen“ oder die so genannte „g’sunde Watsche“ zählen auch heute noch in einigen Haushalten zu gängigen Erziehungspraktiken. Ebenso sind hier noch keine einheitlichen Gesetzgebungen für ganz Europa zu finden, in denen körperliche Gewalt als Erziehungsmittel einheitlich verboten wird.

Diese Art der körperlichen bzw physischen Gewalt ist die so genannte Körperstrafe. „Körperstrafen sind definiert als ‚jede Strafe, bei der körperliche Gewalt angewendet wird und die dazu bestimmt ist, ein gewisses Maß an Schmerzen oder Unannehmlichkeiten zu verursachen, egal wie leicht.“ • [Fußnote: Clemens, Decker, Plener, Brähler & Fegert, Autoritarismus wird salonfähig in Deutschland: Ein Risikofaktor für körperliche Gewalt gegen Kinder. Die Relevanz gesellschaftlicher Ideologie bei der Einstellung zu Körperstrafen in einer repräsentativen deutschen Stichprobe, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 2019, 453 (454).

In Österreich ist die so genannte „körperliche Züchtigung“ sowohl durch die Eltern (1989) als auch durch Lehrer:innen und Ausbildner:innen (1982) gesetzlich verboten. • [Fußnote: Die österreichischen Kinderschutzzentren, 30 Jahre Gewaltverbot in der Erziehung, http://www.oe-kinderschutzzentren.at/30-jahre-gewaltverbot-in-dererziehung/#:~:text=Seit %20dem %20Bundesgesetz %20über % 20die,Abs %201 %20KJBG %3A %20Maßregelungsverbot), (abgefragt 28.09.2024).