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Isabelle Dessulemoustier-Bovekercke-Ofner | Praxiswissen | Fachbeitrag

Gleichbehandlungsgebot in der Arbeitswelt

Die erklärten Ziele des Gesetzgebers des Gleichbehandlungsgesetzes sind:

Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses

  • Gleichstellung von Frauen und Männern
  • Ermöglichung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben von Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie pflegenden Angehörigen

Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis

  • Berufsberatung, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung
  • Mitgliedschaft bzw Mitwirkung in einer Organisation (zB Betriebsrat, Arbeiterkammer, etc)
  • Gründung, Einrichtung, Erweiterung eines Unternehmens sowie der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbstständiger Tätigkeit

Eine Diskriminierung aufgrund Geschlechts bzw auch Familien- oder Ehestands ist unzulässig bei:

  • Begründung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses (zB Auflösung des Probeverhältnisses wegen Schwangerschaft)
  • Festsetzung des Entgelts
  • Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen (zB Betriebsausflüge)
  • Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung bzw Umschulung (zB Seminare, Fortbildungskurse)
  • Karrieremaßnahmen (Karriere in der betrieblichen Organisation, Vorrückungen etc)
  • Sonstigen Arbeitsbedingungen (Wiedereinstieg nach Elternkarenz, Mobbing etc)

Eine Rechtfertigung ist möglich, wenn die Ungleichbehandlung aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt und es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt (§ 45 GlBG).

Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot in der Arbeitswelt hat nachstehende Rechtsfolgen (§ 12 GlBG):

Verhindert der Verstoß die Begründung des Arbeitsverhältnisses, so steht dem Betroffenen Schadenersatz, mindestens jedoch zwei Monatsgehälter zu, bzw wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass bei Gleichbehandlung ebenso kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen wäre, ein Schadenersatz bis zu EUR 500,–.

Liegt die Verletzung in einer Ungleichbehandlung bezüglich des Entgelts, so steht dem minderbezahlten Betroffenen die Entgeltdifferenz als auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu.

Wurden Sozialleistungen, Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen oder Umschulungen nicht gewährt, so sind diese zu gewähren oder, falls dies nicht möglich ist, als Vermögensschaden zu ersetzen. Zusätzlich steht eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu.

Im Falle der Diskriminierung in Bezug auf Karrieremaßnahmen hat der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin dem Betroffenen den daraus entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen sowie eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten. Die Höhe wird mit der Differenz von mindestens drei Monatsgehältern bei Aufstieg ohne Diskriminierung festgesetzt. Wäre es zu keiner Entgeltveränderung (Aufstieg) gekommen – wofür der Arbeitergeber bzw die Arbeitgeberin die Beweislast trifft –, so verringert sich die Schadenersatzpflicht auf höchstens EUR 500,–.

Werden sonstige Arbeitsbedingungen diskriminierend nicht eingeräumt, so hat der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin Anspruch auf Gewährung dieser Bedingungen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Wurde das Arbeitsverhältnis aufgrund seines Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf seinen Familienstand oder den Umstand, ob die Person Kinder hat, oder wegen nicht unberechtigter Geltendmachung von Ansprüchen nach dem GlBG vom:von der Arbeitgeber:in beendet, so kann die Beendigung gerichtlich angefochten werden. Handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, welches aufgrund der vorgenannten Diskriminierung nicht verlängert wurde, so kann der Betroffene auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses klagen.

Der Betroffene, welcher weder die Anfechtung der Auflösung begehrt noch die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, hat Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens sowie Entschädigung der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung.

Bei Diskriminierung im Rahmen der Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses kann der Betroffene wählen zwischen der Gewährung dieser Maßnahmen oder Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Gleiches gilt auch bei Diskriminierung im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer Organisation.

Erfolgt eine Ungleichbehandlung im Rahmen der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens oder Aufnahme oder Ausweitung jeglicher Art von selbstständiger Tätigkeit, so besteht Anspruch auf Vermögensschaden und Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.