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Neu Dokument-ID: 014872

Vorschrift

Vbg Grundverkehrsgesetz (GVG (V))

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Anwendungsbereich, Ziel

idF LGBl. Nr. 5/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2019

(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt der Verkehr mit

  1. land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken;
  2. Baugrundstücken, die als Bauflächen gewidmet sind; (LGBl. Nr. 5/2019)
  3. Grundstücken, sofern an diesen Ausländer Rechte erwerben. (LGBl. Nr. 5/2019)

(2) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht Grundstücke, die in das Eisenbahnbuch eingetragen sind.

(3) Ziel des Gesetzes ist es,

  1. land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bäuerlichen Familienbetrieben im Interesse einer Verbesserung ihrer strukturellen Verhältnisse entsprechend den natürlichen Gegebenheiten des Landes zu erhalten;
  2. eine möglichst breite, sozial erträgliche und der Größe des Landes entsprechende Streuung des Grundeigentums zu erhalten;
  3. der Baulandhortung entgegenzuwirken; (LGBl. Nr. 5/2019)
  4. den Grunderwerb durch Ausländer, die nicht durch das Recht der Europäischen Union oder aufgrund staatsrechtlicher Verpflichtungen Inländern gleichgestellt sind, Beschränkungen zu unterwerfen. (LGBl. Nr. 5/2019)