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Dokument-ID: 014872
1. Abschnitt
Vbg Grundverkehrsgesetz (GVG (V))
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Anwendungsbereich, Ziel
(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt der Verkehr mit
- land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken;
- Baugrundstücken, die als Bauflächen gewidmet sind; (LGBl. Nr. 5/2019)
- Grundstücken, sofern an diesen Ausländer Rechte erwerben. (LGBl. Nr. 5/2019)
(2) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht Grundstücke, die in das Eisenbahnbuch eingetragen sind.
- land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bäuerlichen Familienbetrieben im Interesse einer Verbesserung ihrer strukturellen Verhältnisse entsprechend den natürlichen Gegebenheiten des Landes zu erhalten;
- eine möglichst breite, sozial erträgliche und der Größe des Landes entsprechende Streuung des Grundeigentums zu erhalten;
- der Baulandhortung entgegenzuwirken; (LGBl. Nr. 5/2019)
- den Grunderwerb durch Ausländer, die nicht durch das Recht der Europäischen Union oder aufgrund staatsrechtlicher Verpflichtungen Inländern gleichgestellt sind, Beschränkungen zu unterwerfen. (LGBl. Nr. 5/2019)