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Neu Dokument-ID: 307839

Vorschrift

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz (Allg GAG )

Inhaltsverzeichnis

§ 10.

idF BGBl. Nr. 2/1930 | Datum des Inkrafttretens 07.04.1930

(1) Das Eigentumsblatt hat das Eigentumsrecht sowie die Beschränkungen anzugeben, denen der Eigentümer für seine Person in der freien Vermögensverwaltung oder - mit Ausnahme der Belastungs- und Veräußerungsverbote (§ 11, Absatz 2) - in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder einen Teil des Grundbuchskörpers unterworfen ist.

(2) Die im Lastenblatt einzutragenden, jeden Eigentümer treffenden Beschränkungen in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder einen Teil des Grundbuchskörpers (§ 11, Absatz 1) sind im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen.