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Neu Dokument-ID: 307840

Vorschrift

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz (Allg GAG )

Inhaltsverzeichnis

§ 11.

idF BGBl. Nr. 2/1930 | Datum des Inkrafttretens 07.04.1930

(1) Das Lastenblatt hat alle eine Liegenschaft belastenden dinglichen Rechte sowie die an den eingetragenen Rechten erworbenen Rechte und die sie treffenden Beschränkungen, ferner Wiederkaufs-, Vorkaufs- und Bestandrechte und solche Beschränkungen in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder einen Teil des Grundbuchskörpers anzugeben, denen jeder Eigentümer des belasteten Gutes unterworfen ist.

(2) Belastungs- und Veräußerungsverbote sind stets im Lastenblatt einzutragen und im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen.