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Dokument-ID: 308137
Allgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung (Allg GAV )
§ 15.
Bei der Anlegung des neuen Grundbuches ist das Gericht an die Feststellungen der Agrarbehörde gebunden. Daher sind die Grundbuchseinlagen unmittelbar auf Grund der übersendeten Behelfe zu verfassen, so daß Erhebungen gemäß § 19 Allg. GAG. entfallen; wohl aber sind die Entwürfe gemäß § 28 Allg. GAG. zur Einsicht aufzulegen.