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Neu Dokument-ID: 131454

Vorschrift

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz (StGrundVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Erklärungspflichtige Rechtsgeschäfte

idF LGBl. Nr. 79/2023 | Datum des Inkrafttretens 24.06.2023

(1)Folgende Rechtsgeschäfte sind erklärungspflichtig:

  1. die Übertragung des Eigentums,
  2. die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes,
  3. die Einräumung des Rechtes oder die Erteilung der Zustimmung, auf fremden Baugrundstücken ein Bauwerk zu errichten (§ 435 ABGB),
  4. die Bestandgabe von Baugrundstücken, sofern die Bestanddauer mehr als 20 Jahre beträgt oder der Bestandvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird,
  5. die Begründung der Dienstbarkeit der Wohnung oder jede sonstige Überlassung, die der Benützerin/dem Benützer eine ähnliche rechtliche und tatsächliche Stellung gibt wie einer Eigentümerin/einem Eigentümer oder einer/einem Dienstbarkeitsberechtigten, und
  6. (Anm. d. Red.: Z 6 wurde durch LBGl. Nr. 67/2011 aufgehoben.)

(2) Abs. 1 gilt nicht für Rechtserwerbe von Todes wegen durch Personen, die zum Kreis der nächsten Angehörigen (§ 30 Abs. 8) gehören.
(LGBl. Nr. 79/2023)