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Neu Dokument-ID: 179124

Vorschrift

Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 (Bgld. GVG 2007)

Inhaltsverzeichnis

6. Abschnitt
Grundbuchseintragung

§ 16. Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung

idF LGBl.Nr. 25/2007 | Datum des Inkrafttretens 06.04.2007

(1) Solange die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung oder Erklärung nicht vorliegt, darf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist eine grundbücherliche Eintragung des Rechts nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden.

(2) Mit der Versagung der Genehmigung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend unwirksam. Gleiches gilt, wenn die Behörde von einem Rechtstitel Kenntnis erlangt und nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach Aufforderung durch die Behörde die erforderliche Genehmigung beantragt oder die erforderliche Erklärung gemäß § 9 Abs. 3 nachgeholt wird.