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Neu Dokument-ID: 019181

Vorschrift

Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen (Oö. LSG. 1970)

Inhaltsverzeichnis

§ 16.

idF LGBl. Nr. 29/1970 | Datum des Inkrafttretens 27.05.1970

(1) Der Fonds erfüllt seine Aufgaben

  1. durch Erwerb oder Pachtung landwirtschaftlicher Grundstücke, Betriebe, Gebäude, anderer landwirtschaftlicher Einrichtungen oder agrargemeinschaftlicher Anteils- oder Nutzungsrechte, um diese Zwecken gemäß § 1 zuzuführen;
  2. durch Beratung und Betreuung von Siedlungswerbern in allen wirtschaftlichen Belangen, im besonderen bei Inanspruchnahme von Darlehen;
  3. durch Gewährung von Darlehen oder von Beiträgen; Beiträge dürfen jedoch nur soweit gewährt werden, als auf andere Weise die Ziele des Gesetzes (§ 1) nicht erreicht werden können.

(2) Nach Abs. 1 lit. a und b ist vor allem eine vermittelnde Tätigkeit zu entfalten, die insbesondere in der Auswahl geeigneter Bewerber zu bestehen hat.

(3) Tätigkeiten in gewinnsüchtiger Absicht sind unstatthaft.