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Dokument-ID: 019181
Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen (Oö. LSG. 1970)
§ 16.
(1) Der Fonds erfüllt seine Aufgaben
- durch Erwerb oder Pachtung landwirtschaftlicher Grundstücke, Betriebe, Gebäude, anderer landwirtschaftlicher Einrichtungen oder agrargemeinschaftlicher Anteils- oder Nutzungsrechte, um diese Zwecken gemäß § 1 zuzuführen;
- durch Beratung und Betreuung von Siedlungswerbern in allen wirtschaftlichen Belangen, im besonderen bei Inanspruchnahme von Darlehen;
- durch Gewährung von Darlehen oder von Beiträgen; Beiträge dürfen jedoch nur soweit gewährt werden, als auf andere Weise die Ziele des Gesetzes (§ 1) nicht erreicht werden können.
(2) Nach Abs. 1 lit. a und b ist vor allem eine vermittelnde Tätigkeit zu entfalten, die insbesondere in der Auswahl geeigneter Bewerber zu bestehen hat.
(3) Tätigkeiten in gewinnsüchtiger Absicht sind unstatthaft.