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Dokument-ID: 019182
Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen (Oö. LSG. 1970)
§ 17.
Der Fonds erhält seine Mittel aus
- Beiträgen des Bundes oder eines Fonds des Bundes;
- Beiträgen des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlages;
- Beiträgen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
- aufgenommenen Darlehen;
- den Eingängen von Tilgungsraten und Zinsen (Verzugszinsen) der aus Fondsmitteln gewährten Darlehen;
- den Erträgnissen angelegter Fondsmittel und
- aus Spenden, Stiftungen, privaten Zuwendungen und sonstigen Einnahmen.