Grundverkehrsgesetz 2023 (S.GVG 2023)
§ 19. Behandlung von Anzeigen durch die/den Grundverkehrsbeauftragte(n)
Die/der Grundverkehrsbeauftragte hat im Fall einer Anzeige des Rechtsgeschäfts (§ 14) innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige gegenüber den Parteien des Rechtsgeschäfts und der Person, welche die Anzeige vorgenommen hat, zu erklären, dass
1. | die weitere Durchführung des Rechtsgeschäfts keinen Bedenken begegnet, weil
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oder |
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2. | die weitere Durchführung des Rechtsgeschäfts untersagt wird, weil
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Die Erklärung gemäß Z 1 kann auch durch einen entsprechenden Vermerk auf der Vertragsurkunde erfolgen. Im Fall der Z 2 hat die/der Grundverkehrsbeauftragte auf Antrag einen Bescheid zu erlassen.