Neu
Dokument-ID: 131457
Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz (StGrundVG)
§ 19. Zweitwohnsitz
Unter einem Zweitwohnsitz ist ein Wohnsitz zu verstehen, der ausschließlich oder überwiegend dem vorübergehenden Wohnbedarf zum Zwecke der Erholung oder Freizeitgestaltung dient.