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Neu Dokument-ID: 129885

Vorschrift

Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz (Wiener AuslGEG)

Inhaltsverzeichnis

§ 2.

idF LGBl. Nr. 56/2010 | Datum des Inkrafttretens 23.10.2010

Als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gelten:

  1. natürliche Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;
  2. juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die ihren satzungsgemäßen Sitz im Ausland haben;
  3. juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften mit dem satzungsgemäßen Sitz im Inland, an denen Ausländer im Sinne der Z 1 oder 2 überwiegend beteiligt sind;
  4. Vereine mit dem statutengemäßen Sitz im Inland, deren stimmberechtigten Mitglieder überwiegend Ausländer sind oder deren Leitungsorgan sich überwiegend aus Ausländern zusammensetzt.