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Neu Dokument-ID: 018822

Vorschrift

Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 (K-GVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 20. Zulässigkeit der Eintragung

idF LGBl. Nr. 85/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Ein nach diesem Gesetz genehmigungspflichtiger Rechtserwerb (§ 8 Abs 1, § 13 Abs 1) an einem Grundstück darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch angeschlossen ist:

  1. die rechtskräftige Genehmigung oder eine Bestätigung (§ 9 Abs. 3, § 14 Abs. 3) oder (LGBl. Nr. 85/2013)
  2. eine Negativbestätigung (§ 18) oder
  3. eine Bestätigung nach § 31 Abs 2.

(2) Abs 1 gilt nicht, wenn der Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbotes oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Genehmigung einer Übernahme zugrunde liegt.