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Dokument-ID: 1135573
Grundverkehrsgesetz 2023 (S.GVG 2023)
§ 23. Weitere Begriffsbestimmungen: Hauptwohnsitz, Wohnsitz, Wohnung
Die in einzelnen Bestimmungen dieses Abschnitts verwendeten Begriffe „Hauptwohnsitz“, „Wohnsitz“ und „Wohnung“ sind im Sinn der im § 13 Z 1, 2 und 4 enthaltenen Begriffsbestimmunen zu verstehen.