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Dokument-ID: 089909
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG)
§ 26.
Versicherungsunternehmungen sind verpflichtet, bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten an einen anderen als den Versicherungsnehmer auszahlen, dem Finanzamt den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages und die Person des Empfangsberechtigten mitzuteilen.
(Anm. der Red.: Ist letztmalig auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. August 2008 entstanden ist (vgl. § 34 Abs. 1 Z 14).)