Neu
Dokument-ID: 089910
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG)
§ 27. 3. Steuerfestsetzung
Auf Grund der Steuererklärung ist der ihr entsprechende Betrag der Steuer vom Finanzamt vorläufig festzusetzen. Der festgesetzte Betrag wird binnen einem Monat nach der Zustellung des Steuerbescheides fällig.