Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz (StGrundVG)
§ 27. Pflicht zur Einholung der Genehmigung, Antrag
(1) Eine Ausländerin/Ein Ausländer, die/der auf Grund eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat die Genehmigung des Rechtsgeschäftes binnen einem Monat nach Vertragsabschluss, Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder Zustellung des Beschlusses nach § 182 Abs. 3 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind diese Urkunden oder deren beglaubigte Abschrift anzuschließen.
(LGBl. Nr. 79/2023)
(2) Der Antrag nach Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
- die Parteien des Rechtsgeschäftes;
- den Gegenstand des Rechtsgeschäftes und die Gegenleistung;
- die im Flächenwidmungsplan für das Grundstück festgelegte Widmung;
- die bisherige und künftige Nutzung des Vertragsgegenstandes;
- die familiären Verhältnisse der Rechtserwerberin/des Rechtserwerbers;
- die ausführliche Darstellung des kulturellen, sozialen oder volkswirtschaftlichen Interesses für den Rechtserwerb;
- im Falle des Erwerbs land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke auch die Angaben nach § 7 Abs. 2 Z. 5, 6 und 7.
(LGBl. Nr. 67/2011)