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Neu Dokument-ID: 1135523

Vorschrift

Grundverkehrsgesetz 2023 (S.GVG 2023)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, Hofstelle, betrieblicher Mittelpunkt, orts-üblicher Umgriff

idF LGBl. Nr. 75/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2025

(1) Als leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betrieb im Sinn dieses Gesetzes gilt jede selbständige Wirtschaftseinheit, die über land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen und eine Hofstelle (Abs 3) oder einen betrieblichen Mittelpunkt (Abs 4) verfügt, die es deren Bewirtschafter ermöglichen, nachhaltig und dauerhaft im Sinn des § 4 Abs 1 Z 1 lit c tätig zu sein.

(2) Als leistungsfähiger forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinn dieses Gesetzes gilt jede selbständige Wirtschaftseinheit, die über forstwirtschaftliche Grundflächen und einen betrieblichen Mittelpunkt (Abs 4) verfügt, die es deren Bewirtschafter ermöglichen, nachhaltig und dauerhaft im Sinn des § 4 Abs 2 Z 1 lit c tätig zu sein.

(3) Als Hofstelle gilt ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude oder ein Verband von sich in einem räumlichen Naheverhältnis befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, von dem aus die Bewirtschaftung einer Wirtschaftseinheit gemäß Abs 1 oder 2 erfolgt.

(4) Als betrieblicher Mittelpunkt gilt ein nicht unter Abs 3 fallendes Gebäude oder oder ein nicht unter Abs 3 fallender Gebäudeverband, von dem aus die Bewirtschaftung einer Wirtschaftseinheit gemäß Abs 1 oder 2 erfolgt.

(5) Als ortsüblicher Umgriff von Bauten gemäß § 2 Abs 1 Z 2 gelten

  1. Grundflächen, welche diese Bauten unmittelbar umgeben, sowie
  2. Grundflächen, welche zwischen diesen Bauten liegen, die zueinander in einem betriebswirtschaftlich nachvollziehbaren räumlichen Naheverhältnis stehen (Hofverband),

und die der bestimmungsgemäßen Nutzung der Bauten dienen, wie etwa Gartenflächen im ortsüblichen Ausmaß, Parkplätze, Abstell- und Rangierflächen.

(LGBl. Nr. 75/2025)