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Neu Dokument-ID: 270123

Vorschrift

Teilzeitnutzungsgesetz 2011 (TNG 2011)

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Werbung

§ 3. Werbeangaben

idF BGBl. I Nr. 8/2011 | Datum des Inkrafttretens 23.02.2011

(1) In jeder Werbung für einen in § 1 genannten Vertrag hat der Unternehmer anzugeben, dass die in § 5 genannten Informationen erhältlich sind und wo sie angefordert werden können.

(2) Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträge dürfen nicht als Geldanlage beworben oder angeboten werden.