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Neu Dokument-ID: 270125

Vorschrift

Teilzeitnutzungsgesetz 2011 (TNG 2011)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen

idF BGBl. I Nr. 8/2011 | Datum des Inkrafttretens 23.02.2011

(1) Wenn ein in § 1 genannter Vertrag einem Verbraucher auf einer Werbe- oder Verkaufsveranstaltung persönlich angeboten werden soll, hat der Unternehmer in der Einladung den Geschäftszweck und die Art der Veranstaltung deutlich darzulegen.

(2) Im Rahmen einer solchen Veranstaltung müssen die in § 5 genannten Informationen dem Verbraucher jederzeit zur Verfügung stehen.