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Dokument-ID: 014911
Vbg Grundverkehrsgesetz (GVG (V))
§ 31. Schein- und Umgehungsgeschäfte
Die Behörde hat Schein- und Umgehungsgeschäfte nach ihrer wahren Beschaffenheit bzw. dem beabsichtigten Rechtsgeschäft zu beurteilen. Diese unterliegen, so wie das wahre Rechtsgeschäft abgeschlossen worden ist, den Bestimmungen dieses Gesetzes.