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Dokument-ID: 089914
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG)
§ 31.
Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen von der genauen Ermittlung des Steuerbetrages absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen.