Neu
Dokument-ID: 089915
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG)
§ 32.
Sind bei der Erteilung des Steuerbescheides abzugsfähige Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt worden, weil sie dem Steuerpflichtigen unbekannt waren, so kann er bis zum Ablauf von fünf Jahren seit der Veranlagung die Berichtigung des Steuerbescheides beantragen.