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Dokument-ID: 1135597
Grundverkehrsgesetz 2023 (S.GVG 2023)
§ 36. Befugnisse und Entscheidungen der zuständigen Grundverkehrsbehörde im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens
(1) Die zuständige Grundverkehrsbehörde ist berechtigt, zum Zweck des Mitbietens bei der Versteigerung geeignete Interessenten ausfindig zu machen.
(2) Für die Entscheidung der zuständigen Grundverkehrsbehörde über einen Antrag auf Zustimmung im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens gelten die Vorschriften für den rechtsgeschäftlichen Erwerb mit Ausnahme von § 9 Abs 1 Z 6 und 8, § 26 Z 5 und 6 und § 32.
(LGBl. Nr. 75/2025)