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Dokument-ID: 1135602
Grundverkehrsgesetz 2023 (S.GVG 2023)
§ 39 Sonderbestimmungen für nicht von § 38 Abs 3 erfasste Personen
Für Personen, die Rechte gemäß § 38 Abs 1 von Todes wegen als Erben oder Vermächtnisnehmer erwerben und nicht dem Kreis der in § 38 Abs 3 angeführten Personen angehören, gelten die §§ 40 bis 42. Die Bestimmungen für den Erwerb des Eigentums gelten für den Erwerb des Fruchtnießungsrechtes, des Gebrauchsrechtes oder des Baurechtes sinngemäß.